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Rechtssatz RS0000295×

Rechtssatz RS0000295

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000295

Geschäftszahl

3Ob112/77

Entscheidungsdatum

22.11.1977

Rechtssatz

Wurde der Schriftsatz über den Parteiwechsel im Exekutionsverfahren nur vom Rechtsnachfolger eingebracht, so muß der bisher betreibende Gläubiger dazu einvernommen werden, ob die behauptete Rechtsnachfolge eingetreten ist und er daher dem Eintritt des Rechtsnachfolgers in das anhängige Exekutionsverfahren zustimmt. Verweigert der bisherige betreibende Gläubiger seine Zustimmung und liegt auch kein seine Zustimmung ersetzendes rechtskräftiges Urteil vor, so ist der Antrag, die behauptete Rechtsnachfolge und den Eintritt des angeblichen Rechtsnachfolgers des betreibenden Gläubigers in das Exekutionsverfahren zur Kenntnis zu nehmen, abzuweisen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 112/77
    Entscheidungstext OGH 22.11.1977 3 Ob 112/77
    EvBl 1978/88 S 246

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000295

Dokumentnummer

JJR_19771122_OGH0002_0030OB00112_7700000_002