Rechtssatz RS0000307
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000307
Geschäftszahl
3Ob42/78 (3Ob43/78); 5Ob178/21v
Entscheidungsdatum
15.11.2021
Rechtssatz
Die Grundsätze, welche für die Leistungsfrist gelten (§ 7 Abs 2 EO), kommen für Unterlassungs- bzw Duldungsgebote nicht in Frage, weil der Verpflichtete keine Leistung zu erbringen, sondern Handlungen zu unterlassen bzw Handlungen des betreibenden Gläubigers zu dulden hat. Der Exekutionstitel, mit welchem dem Verpflichteten ein Unterlassen oder ein Dulden geboten wird, hat daher statt der Bestimmung einer Leistungsfrist die Angabe des Beginnes der Unterlassungs- bzw Duldungsverpflichtung zu enthalten.Die Grundsätze, welche für die Leistungsfrist gelten (Paragraph 7, Absatz 2, EO), kommen für Unterlassungs- bzw Duldungsgebote nicht in Frage, weil der Verpflichtete keine Leistung zu erbringen, sondern Handlungen zu unterlassen bzw Handlungen des betreibenden Gläubigers zu dulden hat. Der Exekutionstitel, mit welchem dem Verpflichteten ein Unterlassen oder ein Dulden geboten wird, hat daher statt der Bestimmung einer Leistungsfrist die Angabe des Beginnes der Unterlassungs- bzw Duldungsverpflichtung zu enthalten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0000307
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022
Dokumentnummer
JJR_19780418_OGH0002_0030OB00042_7800000_002