Rechtssatz RS0000308
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000308
Geschäftszahl
3Ob42/78 (3Ob43/78); 5Ob178/21v
Entscheidungsdatum
15.11.2021
Rechtssatz
Der Zeitpunkt des Beginnes der Unterlassungs- bzw Duldungsverpflichtung kann im Exekutionstitel durch Angabe eines bestimmten Zeitpunktes (datumsgemäßig) durch Angabe eines - etwa nach der Zustellung des Titels - zu berechnenden Zeitpunktes oder durch Angabe einer aufschiebenden Bedingung festgelegt sein. Fehlt die Angabe des Beginnes der titelmäßigen Unterlassungs- bzw Duldungsverpflichtung, so hat der Verpflichtete diese ab sofort zu erfüllen, in keinem Fall aber vor Eintritt der formellen Vollstreckbarkeit des Exekutionstitels.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0000308
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2022
Dokumentnummer
JJR_19780418_OGH0002_0030OB00042_7800000_003