Rechtssatz RS0000311
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000311
Geschäftszahl
3Ob110/77; 3Ob111/77; 3Ob17/83; 3Ob324/02x; 3Ob14/11x
Entscheidungsdatum
22.03.2011
Rechtssatz
Der Parteiwechsel vollzieht sich in einem laufenden Exekutionsverfahren nicht schon durch die Tatsache des Überganges der Forderung an den Zessionar, sondern erst durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Gericht, und zwar richtigerweise sowohl des bisherigen betreibenden Gläubigers als auch des eintretenden Gläubigers. Der Parteiwechsel tritt erst mit dem Zeitpunkt der Eintrittserklärung des neuen Gläubigers ein. Aus diesem Grund muß der Eintretende das Verfahren in jener Lage übernehmen, in der es sich zur Zeit seiner Eintrittserklärung befindet (ebenso Heller-Berger-Stix 365 ua), insbesondere ist vor diesem Zeitpunkt der ursprüngliche betreibende Gläubiger als betreibende Partei anzusehen und sind daher für den betreibenden Gläubiger bestimmte Beschlüsse u.a. nur an ihn (rechtswirksam) zuzustellen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 110/77
Entscheidungstext OGH 08.11.1977 3 Ob 110/77
- 3 Ob 111/77
Entscheidungstext OGH 22.11.1977 3 Ob 111/77
nur: Der Parteiwechsel vollzieht sich in einem laufenden Exekutionsverfahren nicht schon durch die Tatsache des Überganges der
Forderung an den Zessionar, sondern erst durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Gericht, und zwar richtigerweise sowohl des bisherigen betreibenden Gläubigers als auch des eintretenden Gläubigers. Der Parteiwechsel tritt erst mit dem Zeitpunkt der Eintrittserklärung des neuen Gläubigers ein. (T1) Beisatz: In dem Schriftsatz muß der Übergang des vollstreckbaren Anspruches
mitgeteilt werden. (T2)
- 3 Ob 17/83
Entscheidungstext OGH 06.07.1983 3 Ob 17/83
Auch; nur T1
- 3 Ob 324/02x
Entscheidungstext OGH 24.04.2003 3 Ob 324/02x
nur: Der Parteiwechsel vollzieht sich in einem laufenden Exekutionsverfahren nicht schon durch die Tatsache des Überganges der Forderung an den Zessionar, sondern erst durch eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Gericht, und zwar richtigerweise sowohl des bisherigen betreibenden Gläubigers als auch des eintretenden Gläubigers. Der Parteiwechsel tritt erst mit dem Zeitpunkt der Eintrittserklärung des neuen Gläubigers ein. (T3); Veröff: SZ 2003/41
- 3 Ob 14/11x
Entscheidungstext OGH 22.03.2011 3 Ob 14/11x
Vgl; Beisatz: Eine ursprünglich unrichtig erteilte, weil infolge Forderungsabtretung nicht mehr der wahren Rechtslage entsprechende Exekutionsbewilligung kann nicht nachträglich dadurch saniert werden, dass der in Wahrheit bereits zum Zeitpunkt der Stellung des Exekutionsantrags und der Erlassung der Exekutionsbewilligung wahrhaft Berechtigte anstelle des (materiell schon ursprünglich nicht Berechtigten) in das Exekutionsverfahren eintritt. (T4); Veröff: SZ 2011/30
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000311
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19771108_OGH0002_0030OB00110_7700000_001