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Rechtssatz RS0000336

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000336

Geschäftszahl

3Ob36/82

Entscheidungsdatum

24.03.1982

Rechtssatz

Grundsätzlich kann eine Hypothekarforderung im Verteilungsverfahren (abgesehen von der Pfändung oder Verpfändung), nur von dem im Grundbuch eingetragenen Gläubiger geltend gemacht werden, auch wenn die Forderung auf eine andere Person übergegangen sein sollte. Falls der im Grundbuch als Pfandgläubiger Aufscheinende nicht mehr existiert, kann der Rechtsnachfolger, das Pfandrecht im Exekutionsverfahren zwar geltend machen, muß aber die Rechtsnachfolge konkret datun und beweisen. Das Fehlen eines derartigen Vorbringens und Beweisanbotes stellt einen nicht verbesserungsfähigen Inhaltsmangel dar.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 36/82
    Entscheidungstext OGH 24.03.1982 3 Ob 36/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0000336

Dokumentnummer

JJR_19820324_OGH0002_0030OB00036_8200000_001