Rechtssatz RS0000382
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000382
Entscheidungsdatum
11.05.1983
Rechtssatz
Wenn im Exekutionstitel über die schon "fällig gewordenen" Rückstände gesagt wird, sie seien iS einer erst zu treffenden Ratenvereinbarung zu bezahlen, erlaubt dies nicht den Schluß, daß im Exekutionstitel die sofortige Fälligkeit und Vollstreckbarkeit hinsichtlich des gesamten Unterhaltsrückstandes zum Ausdruck kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000382
Dokumentnummer
JJR_19830511_OGH0002_0030OB00045_8300000_002