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Rechtssatz RS0000385×

Rechtssatz RS0000385

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000385

Geschäftszahl

3Ob20/85 (3Ob21/85 3Ob22/85 3Ob23/85)

Entscheidungsdatum

20.03.1985

Rechtssatz

Wenn eine in einem Vergleich festgelegte Unterhaltsverpflichtung keinen tauglichen Exekutionstitel nach Paragraph 10, a EO abgibt, bleibt es der betreibenden Partei nicht erspart, ihre aus dem Vergleich abgeleiteten Ansprüche im Rechtsweg geltend zu machen und sich damit einen auf einen bestimmten Geldbetrag lautenden Titel zu verschaffen. Es geht jedenfalls nicht an, daß die betreibende Partei aus nur ihr zur Verfügung gestandenen Unterlagen einen Betrag errechnet, der für die fragliche Zeit rückständig sein soll, und damit durch die Aufnahme dieses Geldbetrages in ihren Exekutionsantrag die im Titel fehlende Angabe des Betrages der geschuldeten Leistung ersetzen will.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 20/85
    Entscheidungstext OGH 20.03.1985 3 Ob 20/85
    SZ 58/46

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000385

Dokumentnummer

JJR_19850320_OGH0002_0030OB00020_8500000_001