Rechtssatz RS0000385
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000385
Geschäftszahl
3Ob20/85 (3Ob21/85 3Ob22/85 3Ob23/85)
Entscheidungsdatum
20.03.1985
Rechtssatz
Wenn eine in einem Vergleich festgelegte Unterhaltsverpflichtung keinen tauglichen Exekutionstitel nach § 10 a EO abgibt, bleibt es der betreibenden Partei nicht erspart, ihre aus dem Vergleich abgeleiteten Ansprüche im Rechtsweg geltend zu machen und sich damit einen auf einen bestimmten Geldbetrag lautenden Titel zu verschaffen. Es geht jedenfalls nicht an, daß die betreibende Partei aus nur ihr zur Verfügung gestandenen Unterlagen einen Betrag errechnet, der für die fragliche Zeit rückständig sein soll, und damit durch die Aufnahme dieses Geldbetrages in ihren Exekutionsantrag die im Titel fehlende Angabe des Betrages der geschuldeten Leistung ersetzen will.Wenn eine in einem Vergleich festgelegte Unterhaltsverpflichtung keinen tauglichen Exekutionstitel nach Paragraph 10, a EO abgibt, bleibt es der betreibenden Partei nicht erspart, ihre aus dem Vergleich abgeleiteten Ansprüche im Rechtsweg geltend zu machen und sich damit einen auf einen bestimmten Geldbetrag lautenden Titel zu verschaffen. Es geht jedenfalls nicht an, daß die betreibende Partei aus nur ihr zur Verfügung gestandenen Unterlagen einen Betrag errechnet, der für die fragliche Zeit rückständig sein soll, und damit durch die Aufnahme dieses Geldbetrages in ihren Exekutionsantrag die im Titel fehlende Angabe des Betrages der geschuldeten Leistung ersetzen will.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000385
Dokumentnummer
JJR_19850320_OGH0002_0030OB00020_8500000_001