Rechtssatz RS0000390
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000390
Entscheidungsdatum
22.11.1979
Rechtssatz
Wird auf Grund eines Bruchteiltitels auch zur Hereinbringung künftiger Unterhaltsbeträge Exekution geführt, so obliegt es dem Drittschuldner, die jeweils fälligen Unterhaltsbeträge nach den Grundsätzen, die das Gericht bei der Berechnung des Unterhaltsrückstandes anzuwenden hat, selbst auszurechnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000390
Dokumentnummer
JJR_19791122_OGH0002_0080OB00179_7900000_001