Rechtssatz RS0000395
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000395
Entscheidungsdatum
08.07.1992
Rechtssatz
Bei der Bewilligung der Exekution ist für die Höhe der Bezüge, die bei Ermittlung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen sind, ausschließlich die Erklärung des Dienstgebers maßgebend. Von dieser Erklärung kann bei der Entscheidung über der Bewilligung der Exekution nur abgewichen werden, wenn es darum geht, ob ein bestimmter Bezug oder Bezugsteil dem Grunde nach zu berücksichtigen ist. Steht dies fest, so bildet die vom Dienstgeber bekanntgegebene Höhe der Bezüge die Grundlage für die Bewilligung der Exekution. Der Partei, die durch eine unrichtige Erklärung des Dienstgebers benachteiligt wird, bleibt nur der Antrag nach § 10a Abs 2 EO.Bei der Bewilligung der Exekution ist für die Höhe der Bezüge, die bei Ermittlung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen sind, ausschließlich die Erklärung des Dienstgebers maßgebend. Von dieser Erklärung kann bei der Entscheidung über der Bewilligung der Exekution nur abgewichen werden, wenn es darum geht, ob ein bestimmter Bezug oder Bezugsteil dem Grunde nach zu berücksichtigen ist. Steht dies fest, so bildet die vom Dienstgeber bekanntgegebene Höhe der Bezüge die Grundlage für die Bewilligung der Exekution. Der Partei, die durch eine unrichtige Erklärung des Dienstgebers benachteiligt wird, bleibt nur der Antrag nach Paragraph 10 a, Absatz 2, EO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000395
Dokumentnummer
JJR_19920708_OGH0002_0030OB00066_9200000_002