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Rechtssatz RS0000395

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000395

Geschäftszahl

3Ob66/92

Entscheidungsdatum

08.07.1992

Rechtssatz

Bei der Bewilligung der Exekution ist für die Höhe der Bezüge, die bei Ermittlung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen sind, ausschließlich die Erklärung des Dienstgebers maßgebend. Von dieser Erklärung kann bei der Entscheidung über der Bewilligung der Exekution nur abgewichen werden, wenn es darum geht, ob ein bestimmter Bezug oder Bezugsteil dem Grunde nach zu berücksichtigen ist. Steht dies fest, so bildet die vom Dienstgeber bekanntgegebene Höhe der Bezüge die Grundlage für die Bewilligung der Exekution. Der Partei, die durch eine unrichtige Erklärung des Dienstgebers benachteiligt wird, bleibt nur der Antrag nach Paragraph 10 a, Absatz 2, EO.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 66/92
    Entscheidungstext OGH 08.07.1992 3 Ob 66/92
    Veröff: EvBl 1993/26 S 131 = ÖA 1993,110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000395

Dokumentnummer

JJR_19920708_OGH0002_0030OB00066_9200000_002