Rechtssatz RS0000397
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000397
Entscheidungsdatum
08.07.1992
Rechtssatz
Eine Abfertigung ist in die Berechnungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch auch dann einzubeziehen, wenn sich aus der Erklärung des Dienstgebers die hievon abzuführende Lohnsteuer nicht ergibt. Der dem Verpflichteten als Abfertigung zustehende Betrag ist auch nicht etwa entsprechend der Anzahl der Monate, die seiner Berechnung zugrundegelegt wurden, aufzuteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000397
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010
Dokumentnummer
JJR_19920708_OGH0002_0030OB00066_9200000_003