Rechtssatz RS0000398
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000398
Entscheidungsdatum
08.07.1992
Rechtssatz
Der Unterhaltsschuldner kann die Bezahlung des Unterhalts von Bezügen, die ihm bereits zugeflossen sind, nicht mit der Begründung hinausschieben, daß sie erst später fällig wurden oder die Bedürfnisse eines größeren Zeitraums decken sollen. Es besteht kein Grund, die Abfertigung in diesem Punkt anders als andere Bezüge zu behandeln.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000398
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2010
Dokumentnummer
JJR_19920708_OGH0002_0030OB00066_9200000_004