Rechtssatz RS0000419
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000419
Geschäftszahl
3Ob83/74; 3Ob132/75; 3Ob99/77
Entscheidungsdatum
27.09.1977
Rechtssatz
Kann die betriebene Forderung außer durch Terminsverlust auch durch den Eintritt anderer Tatsachen (Einleitung einer Zwangsversteigerung etc) iS des § 7 Abs 2 EO vorzeitig fällig werden, muß der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag angeben, aus welchen der nach dem Exekutionstitel in Frage kommenden Gründe die Forderung vorzeitig fällig wurde, und, wenn dafür der Eintritt anderer Tatsachen maßgebend ist, dies auch urkundlich nachweisen.Kann die betriebene Forderung außer durch Terminsverlust auch durch den Eintritt anderer Tatsachen (Einleitung einer Zwangsversteigerung etc) iS des Paragraph 7, Absatz 2, EO vorzeitig fällig werden, muß der betreibende Gläubiger im Exekutionsantrag angeben, aus welchen der nach dem Exekutionstitel in Frage kommenden Gründe die Forderung vorzeitig fällig wurde, und, wenn dafür der Eintritt anderer Tatsachen maßgebend ist, dies auch urkundlich nachweisen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 83/74
Entscheidungstext OGH 14.05.1974 3 Ob 83/74
- 3 Ob 132/75
Entscheidungstext OGH 17.06.1975 3 Ob 132/75
Beisatz: Mangels schlüssigem Vorbringen des Eintritts des
Terminverlustes durch Nichtzahlung von Zinsenraten im
Exekutionsantrag ist diesem abzuweisen. (T1)
- 3 Ob 99/77
Entscheidungstext OGH 27.09.1977 3 Ob 99/77
Beisatz: Fehlender Nachweis der Fälligkeit bei einem von einem
deutschen Notar errichteten Notariatsakt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0000419
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19740514_OGH0002_0030OB00083_7400000_001