Rechtssatz RS0000434
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000434
Geschäftszahl
3Ob53/75; 3Ob32/79; 3Ob25/82
Entscheidungsdatum
24.02.1982
Rechtssatz
Der betreibende Gläubiger hat im Exekutionsantrag zu behaupten und allenfalls urkundlich nachzuweisen, daß seine Forderung aus dem geltendgemachten, während des Ausgleichsverfahrens erworbenen Exekutionstitels (vgl SZ 39/169) in der vollen Höhe der Betreibung durch das Ausgleichsverfahren nicht betroffen wurde, bzw daß die Wirkungen des Ausgleichsverfahrens der Exekutionsführung nicht entgegenstehen. Das Fehlen solcher Angaben und Nachweise stellt einen Inhaltsmangel des Antrages dar, der die Abweisung des Antrages zur Folge hat (vgl EvBl 1973/255; sh ferner Heller-Berger-Stix, 620).Der betreibende Gläubiger hat im Exekutionsantrag zu behaupten und allenfalls urkundlich nachzuweisen, daß seine Forderung aus dem geltendgemachten, während des Ausgleichsverfahrens erworbenen Exekutionstitels vergleiche SZ 39/169) in der vollen Höhe der Betreibung durch das Ausgleichsverfahren nicht betroffen wurde, bzw daß die Wirkungen des Ausgleichsverfahrens der Exekutionsführung nicht entgegenstehen. Das Fehlen solcher Angaben und Nachweise stellt einen Inhaltsmangel des Antrages dar, der die Abweisung des Antrages zur Folge hat vergleiche EvBl 1973/255; sh ferner Heller-Berger-Stix, 620).
Entscheidungstexte
- 3 Ob 53/75
Entscheidungstext OGH 11.03.1975 3 Ob 53/75
- 3 Ob 32/79
Entscheidungstext OGH 02.05.1979 3 Ob 32/79
- 3 Ob 25/82
Entscheidungstext OGH 24.02.1982 3 Ob 25/82
Beisatz: Gilt auch für Exekutionstitel, die vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens erworben werden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000434
Dokumentnummer
JJR_19750311_OGH0002_0030OB00053_7500000_002