Rechtssatz RS0000439
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000439
Geschäftszahl
3Ob20/85 (3Ob21/85 3Ob22/85 3Ob23/85)
Entscheidungsdatum
20.03.1985
Rechtssatz
Eine analoge Anwendung des § 10 a EO auf andere Fälle, bei denen der ziffernmäßige Betrag der geschuldeten Geldleistung erst durch eine Ergänzung den Titel vervollständigen soll ist versagt, so etwa, wenn in einem gerichtlichen Vergleich die Zahlung eines Bruchteiles des jeweils vom Berechtigten zu entrichtenden Mietzinses übernommen wurde.Eine analoge Anwendung des Paragraph 10, a EO auf andere Fälle, bei denen der ziffernmäßige Betrag der geschuldeten Geldleistung erst durch eine Ergänzung den Titel vervollständigen soll ist versagt, so etwa, wenn in einem gerichtlichen Vergleich die Zahlung eines Bruchteiles des jeweils vom Berechtigten zu entrichtenden Mietzinses übernommen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000439
Dokumentnummer
JJR_19850320_OGH0002_0030OB00020_8500000_002