Rechtssatz RS0000443
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000443
Geschäftszahl
3Ob139/62; 3Ob64/64; 3Ob157/76
Entscheidungsdatum
14.12.1976
Rechtssatz
1.) Die inhaltliche und umfängliche Bestimmung des Bruchteilstitels ist gemäß § 10 a Abs 2 EO im Exekutionsverfahren vorzunehmen. Dies gilt auch für den Fall, als hiebei strittige Beweisfragen zu klären sind. 2.) Zum Nettoeinkommen gehören, soweit nicht bestimmte Einschränkungen gemacht werden, die Gehaltsbezüge samt allen Nebengebühren, abzüglich der Steuern und sozialen bzw. öffentlichen Abgaben. Ist in Nebengeühren auch ein Ersatz tatsächlich ausgelegter Spesen enthalten, so müssen diese von der Einbeziehung in das Nettoeinkommen ausgenommen werden.1.) Die inhaltliche und umfängliche Bestimmung des Bruchteilstitels ist gemäß Paragraph 10, a Absatz 2, EO im Exekutionsverfahren vorzunehmen. Dies gilt auch für den Fall, als hiebei strittige Beweisfragen zu klären sind. 2.) Zum Nettoeinkommen gehören, soweit nicht bestimmte Einschränkungen gemacht werden, die Gehaltsbezüge samt allen Nebengebühren, abzüglich der Steuern und sozialen bzw. öffentlichen Abgaben. Ist in Nebengeühren auch ein Ersatz tatsächlich ausgelegter Spesen enthalten, so müssen diese von der Einbeziehung in das Nettoeinkommen ausgenommen werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 139/62
Entscheidungstext OGH 14.09.1962 3 Ob 139/62
- 3 Ob 64/64
Entscheidungstext OGH 12.06.1964 3 Ob 64/64
Beisatz: Hilflosenzuschuß (T1) = SZ 37/83
- 3 Ob 157/76
Entscheidungstext OGH 14.12.1976 3 Ob 157/76
nur: Zum Nettoeinkommen gehören, soweit nicht bestimmte Einschränkungen gemacht werden, die Gehaltsbezüge samt allen Nebengebühren, abzüglich der Steuern und sozialen bzw. öffentlichen Abgaben. Ist in Nebengeühren auch ein Ersatz tatsächlich ausgelegter Spesen enthalten, so müssen diese von der Einbeziehung in das Nettoeinkommen ausgenommen werden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0000443
Dokumentnummer
JJR_19620914_OGH0002_0030OB00139_6200000_001