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Rechtssatz RS0000443×

Rechtssatz RS0000443

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000443

Geschäftszahl

3Ob139/62; 3Ob64/64; 3Ob157/76

Entscheidungsdatum

14.12.1976

Rechtssatz

1.) Die inhaltliche und umfängliche Bestimmung des Bruchteilstitels ist gemäß Paragraph 10, a Absatz 2, EO im Exekutionsverfahren vorzunehmen. Dies gilt auch für den Fall, als hiebei strittige Beweisfragen zu klären sind. 2.) Zum Nettoeinkommen gehören, soweit nicht bestimmte Einschränkungen gemacht werden, die Gehaltsbezüge samt allen Nebengebühren, abzüglich der Steuern und sozialen bzw. öffentlichen Abgaben. Ist in Nebengeühren auch ein Ersatz tatsächlich ausgelegter Spesen enthalten, so müssen diese von der Einbeziehung in das Nettoeinkommen ausgenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 139/62
    Entscheidungstext OGH 14.09.1962 3 Ob 139/62
  • 3 Ob 64/64
    Entscheidungstext OGH 12.06.1964 3 Ob 64/64
    Beisatz: Hilflosenzuschuß (T1) = SZ 37/83
  • 3 Ob 157/76
    Entscheidungstext OGH 14.12.1976 3 Ob 157/76
    nur: Zum Nettoeinkommen gehören, soweit nicht bestimmte Einschränkungen gemacht werden, die Gehaltsbezüge samt allen Nebengebühren, abzüglich der Steuern und sozialen bzw. öffentlichen Abgaben. Ist in Nebengeühren auch ein Ersatz tatsächlich ausgelegter Spesen enthalten, so müssen diese von der Einbeziehung in das Nettoeinkommen ausgenommen werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0000443

Dokumentnummer

JJR_19620914_OGH0002_0030OB00139_6200000_001