Rechtssatz RS0000463
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000463
Entscheidungsdatum
27.04.1983
Rechtssatz
Die Rechtskraft des Exekutionsbewilligungsbeschlusses steht einer Überprüfung des Unterhaltsrückstandes nicht entgegen. Die Feststellung des Unterhaltsrückstandes im Exekutionsbewilligungsbeschluß ist nämlich nur eine vorläufige, die auch noch nach Rechtskraft desselben im Verfahren nach § 10 a Abs 2 EO richtiggestellt werden kann.Die Rechtskraft des Exekutionsbewilligungsbeschlusses steht einer Überprüfung des Unterhaltsrückstandes nicht entgegen. Die Feststellung des Unterhaltsrückstandes im Exekutionsbewilligungsbeschluß ist nämlich nur eine vorläufige, die auch noch nach Rechtskraft desselben im Verfahren nach Paragraph 10, a Absatz 2, EO richtiggestellt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000463
Dokumentnummer
JJR_19830427_OGH0002_0030OB00028_8300000_003