Rechtssatz RS0000474
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000474
Entscheidungsdatum
28.05.1969
Rechtssatz
Ist ein Unterhalt nach § 10 a EO festgelegt, dann richtet sich seine Höhe nach der Höhe der dem Unterhaltspflichtigen geschuldeten, nicht nach den ihm tatsächlich ausgezahlten Bezügen.Ist ein Unterhalt nach Paragraph 10, a EO festgelegt, dann richtet sich seine Höhe nach der Höhe der dem Unterhaltspflichtigen geschuldeten, nicht nach den ihm tatsächlich ausgezahlten Bezügen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0000474
Dokumentnummer
JJR_19690528_OGH0002_0030OB00055_6900000_001