Rechtssatz RS0000475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000475
Entscheidungsdatum
14.12.1976
Rechtssatz
Der nach § 10 a Abs 1 EO geschuldete Unterhaltsbetrag besteht grundsätzlich in einem, dem im Exekutionstitel angegebenen Bruchteil, des Arbeitseinkommens entsprechenden Globalbetrag, auch wenn sich das Arbeitseinkommen aus verschiedenen Bezugsteilen zusammensetzt. Wurden daher rechtswidrig bestimmte nicht einzubeziehende Bezugsteile in die Berechnung einbezogen, andere einzubeziehende hingegen nicht, so steht die Rechtskraft dieser Entscheidung einer späteren Einbeziehung zu berücksichtigender Bezugsteile nicht entgegen.Der nach Paragraph 10, a Absatz eins, EO geschuldete Unterhaltsbetrag besteht grundsätzlich in einem, dem im Exekutionstitel angegebenen Bruchteil, des Arbeitseinkommens entsprechenden Globalbetrag, auch wenn sich das Arbeitseinkommen aus verschiedenen Bezugsteilen zusammensetzt. Wurden daher rechtswidrig bestimmte nicht einzubeziehende Bezugsteile in die Berechnung einbezogen, andere einzubeziehende hingegen nicht, so steht die Rechtskraft dieser Entscheidung einer späteren Einbeziehung zu berücksichtigender Bezugsteile nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000475
Dokumentnummer
JJR_19761214_OGH0002_0030OB00157_7600000_001