Rechtssatz RS0000476
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000476
Entscheidungsdatum
13.05.1975
Rechtssatz
Die Berechnung des Unterhaltsanspruches ist 1. auf den Zeitraum, für den Unterhalt geschuldet wird, und 2. auf das in diesem Zeitraum geschuldete Einkommen aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis abzustellen. Auch bei der Berücksichtigung von Sonderzahlungen und Nebengebühren kommt es nur darauf an, wann (in welchem Monat) sie geschuldet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000476
Dokumentnummer
JJR_19750513_OGH0002_0030OB00091_7500000_003