Rechtssatz RS0000479
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000479
Geschäftszahl
3Ob100/83; 3Ob119/15v
Entscheidungsdatum
15.07.2015
Rechtssatz
Wenn das Bewilligungsgericht die Exekution hinsichtlich der künftigen Unterhaltsraten nicht mit dem im Exekutionstitel genannten Bruchteil, sondern mit einem bestimmten Betrag bezeichnete und die Sonderzahlung in einer nicht nachvollziehbaren Weise anteilig zu den einzelnen Monatsbeträgen hinzurechnete, ist dies nicht mit Klage geltend zu machen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 100/83
Entscheidungstext OGH 28.09.1983 3 Ob 100/83
- 3 Ob 119/15v
Entscheidungstext OGH 15.07.2015 3 Ob 119/15v
Auch; Beisatz: Die Behauptung, der betriebene Unterhaltsrückstand sei nicht zur Gänze durch den Titel gedeckt, ist kein tauglicher Oppositionsgrund. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000479
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19830928_OGH0002_0030OB00100_8300000_001