Rechtssatz RS0000482
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000482
Entscheidungsdatum
13.05.1975
Rechtssatz
Begehrt die betreibende Gläubigerin im Exekutionsantrag eine vom Titel (Vergleich) abweichende Berechnung des Unterhaltes insoweit, als das Bewilligungsgericht den in Form einer Geldrente geschuldeten Unterhalt ziffernmäßig erst festzusetzen hat, kann nicht davon gesprochen werden, daß die betreibende Gläubigerin etwas anderes als ihr nach dem Exekutionstitel zusteht, ein aliud, begehrt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0000482
Dokumentnummer
JJR_19750513_OGH0002_0030OB00091_7500000_004