Rechtssatz RS0000485
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000485
Geschäftszahl
3Ob17/59; 3Ob299/59; 1Ob931/52; 5Ob266/66
Entscheidungsdatum
15.12.1966
Rechtssatz
Der Umfang und die Art der Leistung sind bei einem Exekutionstitel, der einen Beklagten zu einer Leistung nur gegen eine Zug um Zugleistung verpflichtet, nur dann im Sinne des § 7 Abs 1 EO aus dem Titel zu entnehmen, wenn sowohl die Handlung des Verpflichteten wie auch die Handlung des betreibenden Gläubigers eindeutig feststehen. Ein solcher Exekutionstitel umfaßt nicht etwa zwei Leistungen (nämlich eine Leistung des Verpflichteten und eine Leistung des betreibenden Gläubigers), sondern eine einzige Leistung des Verpflichteten, die von der Gegenleistung abhängt. Wenn ein Teil dieser Leistung unbestimmt ist, so entspricht der Titel nicht den § 7 Abs 1 EO.Der Umfang und die Art der Leistung sind bei einem Exekutionstitel, der einen Beklagten zu einer Leistung nur gegen eine Zug um Zugleistung verpflichtet, nur dann im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, EO aus dem Titel zu entnehmen, wenn sowohl die Handlung des Verpflichteten wie auch die Handlung des betreibenden Gläubigers eindeutig feststehen. Ein solcher Exekutionstitel umfaßt nicht etwa zwei Leistungen (nämlich eine Leistung des Verpflichteten und eine Leistung des betreibenden Gläubigers), sondern eine einzige Leistung des Verpflichteten, die von der Gegenleistung abhängt. Wenn ein Teil dieser Leistung unbestimmt ist, so entspricht der Titel nicht den Paragraph 7, Absatz eins, EO.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 931/52
Entscheidungstext OGH 26.11.1952 1 Ob 931/52
Vgl aber; SZ 25/310
- 3 Ob 17/59
Entscheidungstext OGH 21.01.1959 3 Ob 17/59
EvBl 1959/83 S 135
- 3 Ob 299/59
Entscheidungstext OGH 29.07.1959 3 Ob 299/59
- 5 Ob 266/66
Entscheidungstext OGH 15.12.1966 5 Ob 266/66
Vgl aber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0000485
Dokumentnummer
JJR_19590121_OGH0002_0030OB00017_5900000_001