Rechtssatz RS0000499
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000499
Entscheidungsdatum
14.12.1976
Rechtssatz
Bezugsteile, die nur als Ersatz für Auslagen und Spesen des Verpflichteten für Zwecke des Dienstgebers geleistet wurden, sind als bloße Durchgangsposten in der Gehalts- bzw Lohnabrechnung nicht in die Berechnungsgrundlage gemäß § 10 a EO einzubeziehen.Bezugsteile, die nur als Ersatz für Auslagen und Spesen des Verpflichteten für Zwecke des Dienstgebers geleistet wurden, sind als bloße Durchgangsposten in der Gehalts- bzw Lohnabrechnung nicht in die Berechnungsgrundlage gemäß Paragraph 10, a EO einzubeziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000499
Dokumentnummer
JJR_19761214_OGH0002_0030OB00157_7600000_002