Rechtssatz RS0000504
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000504
Entscheidungsdatum
19.09.1979
Rechtssatz
Auch die Erklärung des Verpflichteten, dass der Notariatsakt in Ansehung aller von ihm in demselben übernommenen Verbindlichkeiten und der darin anerkannten Schuld samt Zinsen und Nebengebühren gleich einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich sofort vollstreckbar sein soll, ohne dass der Gläubiger verpflichtet sein soll, im Falle der Exekutionsführung den Eintritt der Fälligkeit und die Höhe der Forderung samt Nebengebühren durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen, verleiht dem Notariatsakt für sich allein noch nicht die Eigenschaft eines diesbezüglichen Exekutionstitels.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000504
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19790919_OGH0002_0030OB00114_7900000_001