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Rechtssatz RS0000504

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000504

Geschäftszahl

3Ob114/79

Entscheidungsdatum

19.09.1979

Rechtssatz

Auch die Erklärung des Verpflichteten, dass der Notariatsakt in Ansehung aller von ihm in demselben übernommenen Verbindlichkeiten und der darin anerkannten Schuld samt Zinsen und Nebengebühren gleich einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich sofort vollstreckbar sein soll, ohne dass der Gläubiger verpflichtet sein soll, im Falle der Exekutionsführung den Eintritt der Fälligkeit und die Höhe der Forderung samt Nebengebühren durch eine öffentliche Urkunde nachzuweisen, verleiht dem Notariatsakt für sich allein noch nicht die Eigenschaft eines diesbezüglichen Exekutionstitels.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 114/79
    Entscheidungstext OGH 19.09.1979 3 Ob 114/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000504

Im RIS seit

19.09.1979

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19790919_OGH0002_0030OB00114_7900000_001