Rechtssatz RS0000531
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000531
Entscheidungsdatum
27.05.1992
Rechtssatz
Hat die zweite Instanz nicht die Zurückweisung eines Exekutionsantrages, sondern den Beschluß des Erstgerichtes, womit ein Exekutionsantrag nach inhaltlicher Prüfung des Exekutionsanspruches auf Grund eines unbestimmten Titels abgewiesen wurde bestätigt, dann kommt auch eine sinngemäße Anwendung des § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO nicht in Betracht.Hat die zweite Instanz nicht die Zurückweisung eines Exekutionsantrages, sondern den Beschluß des Erstgerichtes, womit ein Exekutionsantrag nach inhaltlicher Prüfung des Exekutionsanspruches auf Grund eines unbestimmten Titels abgewiesen wurde bestätigt, dann kommt auch eine sinngemäße Anwendung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, letzter Halbsatz ZPO nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0000531
Dokumentnummer
JJR_19920527_OGH0002_0030OB00048_9200000_001