Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0000555×

Rechtssatz RS0000555

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000555

Geschäftszahl

3Ob14/91 (3Ob15/91; 3Ob16/91)

Entscheidungsdatum

26.06.1991

Rechtssatz

Geht aus der Äußerung des betreibenden Gläubigers hervor, daß er die Exekution bei Überdeckung durch ein von ihm bezeichnetes Exekutionsmittel jedenfalls fortsetzen will, so kann es durchaus sachgerecht sein, den auf Einstellung dieser Exekution gerichteten Antrag abzuweisen, ehe über die Anträge auf Einstellung anderer Exekutionen entschieden wird, solange die Aufschiebung dieser Entscheidung für den Verpflichteten nicht - etwa wegen einer bevorstehenden Vollzugshandlung - mit einem Nachteil verbunden ist. Auf diese Weise wird nämlich oft die Frage der Überdeckung verläßlich gelöst werden können. Es muß daher keineswegs über mehrere, auf die Überdeckung gestützte Einstellungsanträge immer nur gemeinsam entschieden werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 14/91
    Entscheidungstext OGH 26.06.1991 3 Ob 14/91
    Veröff: SZ 64/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0000555

Im RIS seit

26.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19910626_OGH0002_0030OB00014_9100000_001