Rechtssatz RS0000556
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000556
Geschäftszahl
3Ob14/91 (3Ob15/91; 3Ob16/91)
Entscheidungsdatum
26.06.1991
Rechtssatz
Wenn eine durch ein bestimmtes Exekutionsmittel geführte Exekution in größerem Umfang vollzogen wurde, als zur Erzielung vollständiger Befriedigung des betreibenden Gläubigers notwendig ist, ist es in erster Linie Sache des betreibenden Gläubigers, jene Exekutionsobjekte zu bezeichnen, bei denen er die Fortsetzung der Exekution wünscht, und erst wenn er dies trotz Aufforderung unterläßt, liegt die Entscheidung im Ermessen des Gerichtes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0000556
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19910626_OGH0002_0030OB00014_9100000_002