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Rechtssatz RS0000560×

Rechtssatz RS0000560

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000560

Geschäftszahl

3Ob120/77; 3Ob123/77

Entscheidungsdatum

21.02.1978

Rechtssatz

Grundsätzlich hat die betreibende Partei, falls sie mehrere Anträge im Exekutionsverfahren stellen will und dies gleichzeitig ohne Beeinträchtigung der Rechtsverfolgung geschehen kann, diese Anträge gemeinsam einzubringen. Für einen innerhalb kurzer Zeit eingebrachten neuerlichen Exekutionsantrag gebühren der betreibenden Partei nur im Falle der Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Verbindung die vollen Kosten. Die Unmöglichkeit und Untunlichkeit der Verbindung mehrerer Exekutionsmittel in einem Exekutionsgesuch ist, falls sie nicht aktenkundig ist, von der betreibenden Partei zu behaupten und zu bescheinigen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 120/77
    Entscheidungstext OGH 21.02.1978 3 Ob 120/77
    Veröff: SZ 51/18
  • 3 Ob 123/77
    Entscheidungstext OGH 21.02.1978 3 Ob 123/77

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0000560

Im RIS seit

21.02.1978

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19780221_OGH0002_0030OB00120_7700000_001