Rechtssatz RS0000573
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000573
Geschäftszahl
3Ob14/91 (3Ob15/91; 3Ob16/91); 3Ob93/01z
Entscheidungsdatum
20.11.2001
Rechtssatz
Im § 96 EO und im § 263 EO findet sich zwar eine Regelung für die Einschränkung einer Exekution, die durch nur ein bestimmtes Exekutionsmittel geführt wird; die EO enthält aber keine Regelung, wie vorzugehen ist, wenn vom Einstellungsantrag des Verpflichteten mehrere Exekutionsmittel betroffen sind. Es ist aber zu beachten, daß dem betreibenden Gläubiger die Wahl der Exekutionsmittel freisteht und daß er gemäß § 54 Abs 1 Z 3 EO die anzuwendende Exekutionsmittel im Exekutionsantrag zu bezeichnen hat. Daraus folgt für die Frage der Einstellung wegen Überdeckung, daß in erster Linie der betreibende Gläubiger das Recht hat zu entscheiden, welche Exekutionsmittel weiterhin angewendet werden sollen, und daß er aus Anlaß der gemäß § 41 Abs 2 EO durchzuführenden Vernehmung aufzufordern ist, dieses Exekutionsmittel zu bezeichnen.Im Paragraph 96, EO und im Paragraph 263, EO findet sich zwar eine Regelung für die Einschränkung einer Exekution, die durch nur ein bestimmtes Exekutionsmittel geführt wird; die EO enthält aber keine Regelung, wie vorzugehen ist, wenn vom Einstellungsantrag des Verpflichteten mehrere Exekutionsmittel betroffen sind. Es ist aber zu beachten, daß dem betreibenden Gläubiger die Wahl der Exekutionsmittel freisteht und daß er gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, EO die anzuwendende Exekutionsmittel im Exekutionsantrag zu bezeichnen hat. Daraus folgt für die Frage der Einstellung wegen Überdeckung, daß in erster Linie der betreibende Gläubiger das Recht hat zu entscheiden, welche Exekutionsmittel weiterhin angewendet werden sollen, und daß er aus Anlaß der gemäß Paragraph 41, Absatz 2, EO durchzuführenden Vernehmung aufzufordern ist, dieses Exekutionsmittel zu bezeichnen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 14/91
Entscheidungstext OGH 26.06.1991 3 Ob 14/91
Veröff: SZ 64/88
- 3 Ob 93/01z
Entscheidungstext OGH 20.11.2001 3 Ob 93/01z
nur: Daraus folgt für die Frage der Einstellung wegen Überdeckung, daß in erster Linie der betreibende Gläubiger das Recht hat zu entscheiden, welche Exekutionsmittel weiterhin angewendet werden sollen, und daß er aus Anlaß der gemäß § 41 Abs 2 EO durchzuführenden Vernehmung aufzufordern ist, dieses Exekutionsmittel zu bezeichnen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0000573
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19910626_OGH0002_0030OB00014_9100000_004