Rechtssatz RS0000576
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000576
Entscheidungsdatum
30.05.1979
Rechtssatz
Ist der Titel auf wiederkehrende und wie beim Unterhalt insbesondere auch zukünftige Leistungen gerichtet, müssen ihm neben dem Beginn der Leistungspflicht auch die Zeitabstände und Fälligkeitstermine der einzelnen wiederkehrenden Leistungen zweifelsfrei zu entnehmen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0000576
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19790530_OGH0002_0030OB00053_7900000_002