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Rechtssatz RS0000577×

Rechtssatz RS0000577

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000577

Geschäftszahl

3Ob132/76

Entscheidungsdatum

29.10.1976

Rechtssatz

Bei Exekutionen, die bei verschiedenen Gerichten zur Hereinbringung derselben vollstreckbaren Forderung gegen denselben Verpflichteten durch Anwendung gleicher oder verschiedenartiger Exekutionsmittel geführt werden, ist es nicht Aufgabe der mit den Exekutionen befaßten Gerichte, gegenseitig Kontakte vor Entscheidungen aufzunehmen. In Fällen, in denen eine solche Bedachtnahme auf die beim anderen Gericht anhängige Exekution geboten ist, ist es vielmehr Sache des Verpflichteten, geeignete Anträge zu stellen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 132/76
    Entscheidungstext OGH 29.10.1976 3 Ob 132/76
    Veröff: EvBl 1977/113 S 240

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0000577

Im RIS seit

29.10.1976

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19761029_OGH0002_0030OB00132_7600000_001