Rechtssatz RS0000578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000578
Entscheidungsdatum
07.11.1972
Norm
AußStrG §16 III2b
EO §7 Bb1
EO §10a B
FamLAG §1
Rechtssatz
Es trifft zu, dass im Schrifttum überwiegend (Neumann-Lichtblau, Komm z EO, 258, Pichler, Familienbeihilfe-Kinderbeihilfe und der Unterhaltstitel, RZ 1968,126) und in der Rechtsprechung der Zuspruch der Familienbeihilfe "in der jeweils gesetzlichen Höhe" nicht den Voraussetzungen des § 7 Abs 1 EO entspricht, weil der Umfang der vom Verpflichteten zu erbringenden Leistung nicht eindeutig festgelegt ist und weil ferner eine analoge Anwendung des § 10a EO nicht Platz greift (gegenteilig FormBl 70, 70a und 70b des vom BMJ im Jahr 1967 herausgegebenen Formbuches für das Verfahren außer Streitsachen).Es trifft zu, dass im Schrifttum überwiegend (Neumann-Lichtblau, Komm z EO, 258, Pichler, Familienbeihilfe-Kinderbeihilfe und der Unterhaltstitel, RZ 1968,126) und in der Rechtsprechung der Zuspruch der Familienbeihilfe "in der jeweils gesetzlichen Höhe" nicht den Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, EO entspricht, weil der Umfang der vom Verpflichteten zu erbringenden Leistung nicht eindeutig festgelegt ist und weil ferner eine analoge Anwendung des Paragraph 10 a, EO nicht Platz greift (gegenteilig FormBl 70, 70a und 70b des vom BMJ im Jahr 1967 herausgegebenen Formbuches für das Verfahren außer Streitsachen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000578
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19721107_OGH0002_0050OB00213_7200000_001