Rechtssatz RS0000584
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000584
Geschäftszahl
3Ob118/72; 3Ob23/76
Entscheidungsdatum
09.03.1976
Rechtssatz
Ist der Verpflichtete schuldig, der betreibenden Gläubigerin einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 20 % der Nettobezüge des Verpflichteten zu bezahlen, und zwar die bis zur Rechtskraft dieses Urteils fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen, die in Hinkunft fällig werdenden Beträge am Ersten eines jeden Monats im vorhinein, so kann diesem Exekutionstitel entnommen werden, daß die Leistungsverpflichtung nach dem Ausspruch des Richters nicht erst ab Rechtskraft der Entscheidung, sondern zumindest ab dem Zeitpunkt der Urteilsfällung besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000584
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19721012_OGH0002_0030OB00118_7200000_002