Rechtssatz RS0000591
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000591
Geschäftszahl
3Ob219/73; 4Ob588/80; 1Ob812/82
Entscheidungsdatum
15.12.1982
Rechtssatz
Sind der prozentuellen Unterhaltsfestsetzung in einer einstweiligen Verfügung die Worte "abzüglich etwa bereits geleisteter Zahlungen" beigefügt, wird durch diesen Beisatz allein die dem Verpflichteten auferlegte Leistung nicht dem Umfange nach unbestimmt (§ 7 EO). Dieser Beisatz ist überflüssig und vermag die ansonsten gegebene Tauglichtkeit der einstweiligen Verfügung als Exekutionstitel nicht zu beeinflussen.Sind der prozentuellen Unterhaltsfestsetzung in einer einstweiligen Verfügung die Worte "abzüglich etwa bereits geleisteter Zahlungen" beigefügt, wird durch diesen Beisatz allein die dem Verpflichteten auferlegte Leistung nicht dem Umfange nach unbestimmt (Paragraph 7, EO). Dieser Beisatz ist überflüssig und vermag die ansonsten gegebene Tauglichtkeit der einstweiligen Verfügung als Exekutionstitel nicht zu beeinflussen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 219/73
Entscheidungstext OGH 20.12.1973 3 Ob 219/73
Veröff: EFSlg 23221
- 4 Ob 588/80
Entscheidungstext OGH 13.01.1981 4 Ob 588/80
Anm: Veröff: EFSlg 38207
- 1 Ob 812/82
Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 812/82
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0000591
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19731220_OGH0002_0030OB00219_7300000_001