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Rechtssatz RS0000598

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000598

Geschäftszahl

3Ob115/72

Entscheidungsdatum

09.11.1972

Rechtssatz

Das Exekutionsverfahren hat, sofern nicht einer der im Gesetz erschöpfend angeführten Ausnahmefälle vorliegt, ohne Unterbrechung seinen Fortgang zu nehmen. Nur durch einen dem Gesetz entsprechenden Einstellungsantrag kann ein betreibender Gläubiger die Aufhebung der Exekution herbeiführen, nicht jedoch durch weniger weitgehende Erklärungen, etwa durch die Äußerung, mit der Absetzung des Verkaufstermins oder, wie hier, mit dem Innehalten der Exekution einverstanden zu sein.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 115/72
    Entscheidungstext OGH 09.11.1972 3 Ob 115/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000598

Im RIS seit

09.11.1972

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2023

Dokumentnummer

JJR_19721109_OGH0002_0030OB00115_7200000_001