Rechtssatz RS0000598
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000598
Entscheidungsdatum
09.11.1972
Rechtssatz
Das Exekutionsverfahren hat, sofern nicht einer der im Gesetz erschöpfend angeführten Ausnahmefälle vorliegt, ohne Unterbrechung seinen Fortgang zu nehmen. Nur durch einen dem Gesetz entsprechenden Einstellungsantrag kann ein betreibender Gläubiger die Aufhebung der Exekution herbeiführen, nicht jedoch durch weniger weitgehende Erklärungen, etwa durch die Äußerung, mit der Absetzung des Verkaufstermins oder, wie hier, mit dem Innehalten der Exekution einverstanden zu sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000598
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023
Dokumentnummer
JJR_19721109_OGH0002_0030OB00115_7200000_001