Rechtssatz RS0000657
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000657
Entscheidungsdatum
17.03.1978
Rechtssatz
Bei einem gerichtlichen Vergleich als Exekutionstitel kann der Verpflichtete die Herausgabe dessen, was dem betreibenden Gläubiger nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien nicht zukommen sollte, mit besonderer Klage begehren. Besteht der Exekutionstitel freilich in einem Urteil, wird einem solchen Begehren regelmäßig die Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung entgegenstehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0000657
Dokumentnummer
JJR_19780317_OGH0002_0010OB00537_7800000_002