Rechtssatz RS0000662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000662
Entscheidungsdatum
18.04.1978
Rechtssatz
Ist der den Exekutionsantrag enthaltene Schriftsatz der betreibenden Partei zur Erledigung des Exekutionsantrages (Bewilligung) in gekürzter Form nicht geeignet,so kann das nicht als Inhaltsmangel des Exekutionsantrages betrachtet werden. Kann eine Entscheidung über einen Exekutionsantrag nicht in gekürzter Form getroffen werden, so ist die Entscheidung mit Formblatt oder ungekürzt zu fassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0000662
Dokumentnummer
JJR_19780418_OGH0002_0030OB00028_7800000_001