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Rechtssatz RS0000669

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000669

Geschäftszahl

3Ob379/50

Entscheidungsdatum

16.08.1950

Rechtssatz

Die Zahlung des Verpflichteten an den Vollstrecker steht der Zahlung an einen Machthaber der betreibenden Partei gleich und hat daher schuldbefreiende Wirkung. Das gleiche gilt von einer unmittelbar an das Exekutionsgericht geleisteten Zahlung. Ohne Zustimmung der betreibenden Partei kann ein solcher beim Exekutionsgericht erlegter Betrag nicht mehr an den Verpflichteten rücküberwiesen werden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 379/50
    Entscheidungstext OGH 16.08.1950 3 Ob 379/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0000669

Dokumentnummer

JJR_19500816_OGH0002_0030OB00379_5000000_001