Rechtssatz RS0000669
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000669
Entscheidungsdatum
16.08.1950
Rechtssatz
Die Zahlung des Verpflichteten an den Vollstrecker steht der Zahlung an einen Machthaber der betreibenden Partei gleich und hat daher schuldbefreiende Wirkung. Das gleiche gilt von einer unmittelbar an das Exekutionsgericht geleisteten Zahlung. Ohne Zustimmung der betreibenden Partei kann ein solcher beim Exekutionsgericht erlegter Betrag nicht mehr an den Verpflichteten rücküberwiesen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0000669
Dokumentnummer
JJR_19500816_OGH0002_0030OB00379_5000000_001