Rechtssatz RS0000671
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000671
Entscheidungsdatum
13.02.1985
Rechtssatz
Der Fall einer vom Exekutionsgericht getroffenen Maßnahme, um vorläufig die Vollzugshandlung aufzuhalten, bis über die Frage entschieden werden kann, ob eine Aufschiebung der Exekution bewilligt werden kann oder nicht, wofür die Ausdrücke eines "Absetzens einer Vollzugshandlung", einer "Verschiebung einer Vollzugshandlung auf kurze Zeit" oder "Absetzung der Exekution" üblich sind, ist in der EO an sich nicht vorgesehen. Ein derartiger Beschluss kann daher nur eine Weisung des Exekutionsrichters an das Vollstreckungsorgan im Sinne des § 25 Abs 1 EO darstellen, einem schon erteilten Vollzugsauftrag vorläufig bis auf weiteres nicht nachzukommen. Gegen einen solchen Beschluss ist aber gemäß § 66 EO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.Der Fall einer vom Exekutionsgericht getroffenen Maßnahme, um vorläufig die Vollzugshandlung aufzuhalten, bis über die Frage entschieden werden kann, ob eine Aufschiebung der Exekution bewilligt werden kann oder nicht, wofür die Ausdrücke eines "Absetzens einer Vollzugshandlung", einer "Verschiebung einer Vollzugshandlung auf kurze Zeit" oder "Absetzung der Exekution" üblich sind, ist in der EO an sich nicht vorgesehen. Ein derartiger Beschluss kann daher nur eine Weisung des Exekutionsrichters an das Vollstreckungsorgan im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, EO darstellen, einem schon erteilten Vollzugsauftrag vorläufig bis auf weiteres nicht nachzukommen. Gegen einen solchen Beschluss ist aber gemäß Paragraph 66, EO ein abgesondertes Rechtsmittel nicht gestattet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0000671
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19850213_OGH0002_0030OB00168_8400000_001