Rechtssatz RS0000678
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000678
Entscheidungsdatum
09.11.1972
Rechtssatz
Bei Behandlung aufgelaufener, aber bisher noch nicht bestimmter Kosten im Falle eines Oppositionsgesuches ist es entweder möglich, dem Verpflichteten Gelegenheit zu geben, die nachträglich aufgelaufenen Kosten innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu bezahlen, widrigens das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt würde (Heller-Trenkwalder 3, 116), oder unter Anwendung des § 27 EO die Exekution gegen Erlag eines den (voraussichtlichen) Kosten entsprechenden Betrages einzustellen und nach Ausweis des Erlages die Aufhebung der bisherigen Exekutionsakte (gänzliche Einstellung der Exekution) zu verfügen (Neumann-Lichtblau 4, 519).Bei Behandlung aufgelaufener, aber bisher noch nicht bestimmter Kosten im Falle eines Oppositionsgesuches ist es entweder möglich, dem Verpflichteten Gelegenheit zu geben, die nachträglich aufgelaufenen Kosten innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu bezahlen, widrigens das Verfahren von Amts wegen fortgesetzt würde (Heller-Trenkwalder 3, 116), oder unter Anwendung des Paragraph 27, EO die Exekution gegen Erlag eines den (voraussichtlichen) Kosten entsprechenden Betrages einzustellen und nach Ausweis des Erlages die Aufhebung der bisherigen Exekutionsakte (gänzliche Einstellung der Exekution) zu verfügen (Neumann-Lichtblau 4, 519).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000678
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012
Dokumentnummer
JJR_19721109_OGH0002_0030OB00135_7200000_001