Rechtssatz RS0000692
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000692
Entscheidungsdatum
17.04.1974
Rechtssatz
Wenn noch keine Erbserklärung abgegeben und kein Verlassenschaftskurator bestellt worden ist, kann der betreibende Gläubiger in sinngemäßer Anwendung des § 811 ABGB und des § 34 Abs 1 EO die Bestellung eines Verwalters beim Abhandlungsgericht, in dringenden Fällen beim Exekutionsgericht beantragen. Wenn ein Verlassenschaftskurator bereits bestellt worden ist, kann bis zur Abgabe der Erbserklärung jederzeit gegen die Verlassenschaft Exekution geführt werden.Wenn noch keine Erbserklärung abgegeben und kein Verlassenschaftskurator bestellt worden ist, kann der betreibende Gläubiger in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 811, ABGB und des Paragraph 34, Absatz eins, EO die Bestellung eines Verwalters beim Abhandlungsgericht, in dringenden Fällen beim Exekutionsgericht beantragen. Wenn ein Verlassenschaftskurator bereits bestellt worden ist, kann bis zur Abgabe der Erbserklärung jederzeit gegen die Verlassenschaft Exekution geführt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0000692
Dokumentnummer
JJR_19740417_OGH0002_0050OB00035_7400000_001