Rechtssatz RS0000707
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000707
Entscheidungsdatum
08.06.1972
Rechtssatz
Der wegen eines Eigentumsanspruches iS des § 418 ABGB gegen die auf sein Grundstück geführte Exekution nach § 37 EO Widerspruch Erhebende kann nach § 42 Abs 1 Z 5 EO die Aufschiebung der Exekution nur in Ansehung der Grundfläche, die durch den Widerspruch betroffen ist, begehren. Im Falle der Exszindierung eines im Grundbuch noch nicht aufscheinenden Teils eines Grundstücks kann die Exekution nur hinsichtlich des gesamten hievon betroffenen Grundstücks als kleinste bestehende grundbücherliche und exekutionsrechtliche Einheit aufgeschoben werden.Der wegen eines Eigentumsanspruches iS des Paragraph 418, ABGB gegen die auf sein Grundstück geführte Exekution nach Paragraph 37, EO Widerspruch Erhebende kann nach Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 5, EO die Aufschiebung der Exekution nur in Ansehung der Grundfläche, die durch den Widerspruch betroffen ist, begehren. Im Falle der Exszindierung eines im Grundbuch noch nicht aufscheinenden Teils eines Grundstücks kann die Exekution nur hinsichtlich des gesamten hievon betroffenen Grundstücks als kleinste bestehende grundbücherliche und exekutionsrechtliche Einheit aufgeschoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0000707
Dokumentnummer
JJR_19720608_OGH0002_0030OB00056_7200000_001