Rechtssatz RS0000725
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000725
Geschäftszahl
3Ob1/77; 3Ob503/79
Entscheidungsdatum
25.04.1979
Rechtssatz
1. Die Bezeichnung "Firma" (ein zusätzlicher Hinweis auf eine Protokollierung ist gem § 17 HGB bedeutungslos) ändert nichts daran, daß Rechtsträger nur die hinter ihr stehende physische oder juristische Person ist (hier GesmbH). 2. Die abgekürzte Bezeichnung nur mit N-GesmbH statt N-Bau und Bauwarenhandels-GesmbH ist daher für eine zweifelsfreie Identitätsstellung ausreichend.1. Die Bezeichnung "Firma" (ein zusätzlicher Hinweis auf eine Protokollierung ist gem Paragraph 17, HGB bedeutungslos) ändert nichts daran, daß Rechtsträger nur die hinter ihr stehende physische oder juristische Person ist (hier GesmbH). 2. Die abgekürzte Bezeichnung nur mit N-GesmbH statt N-Bau und Bauwarenhandels-GesmbH ist daher für eine zweifelsfreie Identitätsstellung ausreichend.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 1/77
Entscheidungstext OGH 25.01.1977 3 Ob 1/77
HS 10046
- 3 Ob 503/79
Entscheidungstext OGH 25.04.1979 3 Ob 503/79
nur: 1. Die Bezeichnung "Firma" (ein zusätzlicher Hinweis auf eine Protokollierung ist gem § 17 HGB bedeutungslos) ändert nichts daran, daß Rechtsträger nur die hinter ihr stehende physische oder juristische Person ist (hier GesmbH) (T1) = HS 10054
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0000725
Dokumentnummer
JJR_19770125_OGH0002_0030OB00001_7700000_001