Rechtssatz RS0000732
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000732
Geschäftszahl
3Ob487/59; 3Ob178/99v
Entscheidungsdatum
24.11.1999
Rechtssatz
Hat bei einer Unterhaltsexekution die Mutter des Kindes im Exekutionsantrag angegeben, daß sie im Unterhaltsbemessungsbeschluß zur Sachwalterin des Kindes bestellt wurde, im übrigen aber sich selbst als betreibende Partei bezeichnet, so liegt, wenn die Gerichte dem folgten, nur eine unrichtige Parteibezeichnung vor, die in höherer Instanz berichtigt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0000732
Dokumentnummer
JJR_19591207_OGH0002_0030OB00487_5900000_001