Rechtssatz RS0000744
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000744
Entscheidungsdatum
01.10.1980
Rechtssatz
Schlagbares Holz ist Zuwachs und als solches unselbständiger Bestandteil des in Exekution gezogenen Grundes. Erst mit der Absonderung vom Grunde werden derartige Bodenbestandteile selbständige Sachen, wobei es gleichgültig ist, durch wen und auf welche Weise die Trennung vorgenommen worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0000744
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19801001_OGH0002_0030OB00108_8000000_002