Rechtssatz RS0000761
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000761
Entscheidungsdatum
23.04.1974
Rechtssatz
Die titelmäßige Verpflichtung "Kücheneinbauteile und Abwaschteil mit Nirosta-Doppelabwasch, Resopal" zurückzustellen, erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 EO, wonach Gegenstand, Art, Umfang der geschuldeten Leistung bestimmt bezeichnet sein müssen.Die titelmäßige Verpflichtung "Kücheneinbauteile und Abwaschteil mit Nirosta-Doppelabwasch, Resopal" zurückzustellen, erfüllt nicht die Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz eins, EO, wonach Gegenstand, Art, Umfang der geschuldeten Leistung bestimmt bezeichnet sein müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0000761
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19740423_OGH0002_0030OB00036_7400000_001