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Rechtssatz RS0000763×

Rechtssatz RS0000763

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000763

Geschäftszahl

3Ob119/83

Entscheidungsdatum

14.12.1983

Rechtssatz

Die Ansicht, daß dem Pfandgläubiger nur die Pfandvorrechtsklage nach Paragraph 258, EO hinsichtlich des stritten Zubehörs zu einer Liegenschaft zustehe, vernachlässigt den Umstand, daß es bei der Verwertung von Liegenschaftszubehör im Rahmen einer Fahrnisexekution ja nicht nur darum geht, daß bei der späteren Verteilung des Erlöses auf das Pfandrecht des Hypothekargläubigers Bedacht zu nehmen ist, es also sozusagen nur um den Rang mehrerer Pfandrechte untereinander geht, sondern hier wird der Hypothekargläubiger dadurch geschädigt, daß die Sicherungsgrundlage zerrissen und dadurch entwertet werden kann, wenn Liegenschaft und Zubehör in gesonderten Verfahren verwertet werden. Die Pfandvorrechtsklage reicht daher nicht aus. Daß die Klage nach Paragraph 37, EO nur bei fehlender Eigentümeridentität zustehen soll, ist nicht sehr einleuchtend.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 119/83
    Entscheidungstext OGH 14.12.1983 3 Ob 119/83

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000763

Dokumentnummer

JJR_19831214_OGH0002_0030OB00119_8300000_001