Rechtssatz RS0000767
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000767
Geschäftszahl
4Ob271/30; 3Ob95/89
Entscheidungsdatum
15.11.1989
Rechtssatz
Dem Hypothekargläubiger steht die Klage auf Unzulässigerklärung der Exekution hinsichtlich der Fahrnisse, die er als Zubehör der ihm verpfändeten Liegenschaft in Anspruch nimmt gemäß § 37 EO zu.Dem Hypothekargläubiger steht die Klage auf Unzulässigerklärung der Exekution hinsichtlich der Fahrnisse, die er als Zubehör der ihm verpfändeten Liegenschaft in Anspruch nimmt gemäß Paragraph 37, EO zu.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 271/30
Entscheidungstext OGH 20.06.1930 4 Ob 271/30
SZ 12/149
- 3 Ob 95/89
Entscheidungstext OGH 15.11.1989 3 Ob 95/89
Vgl; Beisatz: Anders, wenn im Zwangsversteigerungsverfahren mit Wirkung für den Hypothekargläubiger und den betreibenden Gläubiger des Fahrnisexekutionsverfahrens schon rechtskräftig über die Zubehörseigenschaft der gepfändeten Sachen entschieden wurde. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1930:RS0000767
Dokumentnummer
JJR_19300620_OGH0002_0040OB00271_3000000_001