Rechtssatz RS0000768
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000768
Entscheidungsdatum
14.05.1997
Rechtssatz
Nur solche anspruchaufhebende Umstände müssen mit Oppositionsklage geltend gemacht werden, die den exekutiven Anspruch selbst betreffen. Dazu gehört nicht die Kompensation mit einer Gegenforderung; diese kann Gegenstand einer gewöhnlichen Klage sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0000768
Dokumentnummer
JJR_19530303_OGH0002_0040OB00036_5300000_001