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Rechtssatz RS0000780

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0000780

Geschäftszahl

3Ob101/84

Entscheidungsdatum

03.10.1984

Rechtssatz

Eine, von einem Dritten ausgelöste amtswegige Prüfung führt zu keinem Zwischenstreit zwischen dem am Zwangsversteigerungsverfahren nicht beteiligten Dritten und den Parteien und Beteiligten dieses Exekutionsverfahrens. Der eine solche Prüfung allenfalls beendende Beschluß darüber, ob eine Sache Zubehör der zu versteigernden Liegenschaft ist, ist dem am Zwangsversteigerungsverfahren nicht beteiligten Dritten gar nicht zuzustellen und kann von ihm auch nicht mit Rekurs angefochten werden. Sie kann daher gegenüber dem Dritten keine Rechtskraft erlangen und ihn daher insbes auch nicht daran hindern, mittels Exszindierungsklage Widerspruch nach Paragraph 37, EO zu erheben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 101/84
    Entscheidungstext OGH 03.10.1984 3 Ob 101/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0000780

Dokumentnummer

JJR_19841003_OGH0002_0030OB00101_8400000_001