Rechtssatz RS0000780
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000780
Entscheidungsdatum
03.10.1984
Rechtssatz
Eine, von einem Dritten ausgelöste amtswegige Prüfung führt zu keinem Zwischenstreit zwischen dem am Zwangsversteigerungsverfahren nicht beteiligten Dritten und den Parteien und Beteiligten dieses Exekutionsverfahrens. Der eine solche Prüfung allenfalls beendende Beschluß darüber, ob eine Sache Zubehör der zu versteigernden Liegenschaft ist, ist dem am Zwangsversteigerungsverfahren nicht beteiligten Dritten gar nicht zuzustellen und kann von ihm auch nicht mit Rekurs angefochten werden. Sie kann daher gegenüber dem Dritten keine Rechtskraft erlangen und ihn daher insbes auch nicht daran hindern, mittels Exszindierungsklage Widerspruch nach § 37 EO zu erheben.Eine, von einem Dritten ausgelöste amtswegige Prüfung führt zu keinem Zwischenstreit zwischen dem am Zwangsversteigerungsverfahren nicht beteiligten Dritten und den Parteien und Beteiligten dieses Exekutionsverfahrens. Der eine solche Prüfung allenfalls beendende Beschluß darüber, ob eine Sache Zubehör der zu versteigernden Liegenschaft ist, ist dem am Zwangsversteigerungsverfahren nicht beteiligten Dritten gar nicht zuzustellen und kann von ihm auch nicht mit Rekurs angefochten werden. Sie kann daher gegenüber dem Dritten keine Rechtskraft erlangen und ihn daher insbes auch nicht daran hindern, mittels Exszindierungsklage Widerspruch nach Paragraph 37, EO zu erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0000780
Dokumentnummer
JJR_19841003_OGH0002_0030OB00101_8400000_001